rechtshilfeweise Verwertung einer Liegenschaft/Sistierung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 34
08. Juni 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, vertreten durch Z._____, Beschwerdeführerin, gegen Y.1_____, vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic, Bahnhofstras- se 28a, 8022 Zürich, Beschwerdegegner, Y . 2 _ _ _ _ _ , Beschwerdegegner, Y.3_____, Beschwerdegegner, Y . 4 _ _ _ _ _ , Beschwerdegegner, Y . 5 _ _ _ _ _ , vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Beschwerde- gegner, Y . 6 _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, betreffend rechtshilfeweise Verwertung einer Liegenschaft durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. Mai 2018 (Poststempel vom
22. Mai 2018) samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die im Ingress aufgeführten Beschwerdegegner die Schuldnerin X._____ vor dem Betreibungsamt O.1_____ betreiben, – dass das Betreibungsamt O.1_____ am 11. April 2018 dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (im folgenden Betreibungsamt Albula) einen Verwertungsauftrag erteilte und darum ersuchte, die Liegenschaft Nr. _____ in der Gemeinde E._____ im Eigentum der Schuldnerin zu verwerten, – dass das Betreibungsamt Albula in der Folge erste Vorbereitungshandlungen zur Verwertung der Liegenschaft vornahm, – dass X._____ am 21. Mai 2018 (Poststempel vom 22. Mai 2018) beim Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula sowie das Betreibungsamt O.1_____ einreichte und beantragte, es sei die Verwertung der Liegenschaft A._____ zu sistieren bis zum Ab- schluss der Verwertung der Liegenschaften B._____, C._____ und D._____; eventualiter sei die Verwertung der Liegenschaft zu sistieren bis zum endgülti- gen Entscheid des vor Bezirksgericht Meilen angehobenen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. _____, – dass das Kantonsgericht in der Folge beim Betreibungsamt Albula die Verfah- rensakten einholte, – dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann; dass wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung je- derzeit Beschwerde geführt werden kann, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde auch gegen das Betreibungsamt O.1_____ richtet,
Seite 3 — 5 – dass darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann, da das Kantonsge- richt von Graubünden nicht befugt ist, als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs Handlungen eines Betreibungsamtes des Kantons F._____ zu beurteilen, – dass aber auch auf die gegen das Betreibungsamt Albula gerichtete Be- schwerde aus zweierlei Gründen nicht einzutreten ist, – dass einerseits keine vom Betreibungsamt Albula erlassene Verfügung er- sichtlich ist, welche die Beschwerdeführerin innert der Frist von 10 Tagen an- gefochten hätte und die Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung rügt, – dass somit ein rechtzeitig angefochtenes Beschwerdeobjekt fehlt, – dass die Beschwerdeführerin sodann mit ihrer Beschwerde keine unkorrekte Vorgehensweise des Betreibungsamtes Albula rügt, sondern vielmehr will, dass mit der Verwertung selbst zugewartet wird, bis andere Verwertungen im Kanton F._____ abgeschlossen sind bzw. das Bezirksgericht Meilen im glei- chen Zusammenhang einen Entscheid gefällt hat, – dass gegen das Betreibungsamt Albula als das um Rechtshilfe nachgesuchte Amt beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs nur Beschwerde eingereicht werden könnte, wenn die Art und Weise, wie die angeordnete Verwertung ausgeführt wird, beanstandet würde, – dass das Betreibungsamt Albula dagegen verpflichtet ist, die requisitorisch nachgesuchte Amtshandlung auszuführen, ohne deren gesetzliche Zulässig- keit zu untersuchen, – dass die Schuldnerin gegen die Anordnung der Verwertung vielmehr an die zuständige Aufsichtsbehörde des Kantons F._____ zu gelangen hat, was sie gemäss Aktenlage auch bereits getan hat (vgl. dazu BGE 141 III 580 E.3.3.1; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. Aufl., Bern 2013, N 30 zu § 6 mit weiteren Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung; Patrick Müggler, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 9 zu Art. 4 SchKG), – dass auf die Beschwerde somit gesamthaft nicht eingetreten werden kann,
Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: